Rechtsanwalt Kai Hertweck ist Fachanwalt für Strafrecht und kann eine über 15-jährige Erfahrung auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen. Er hat sich nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung weiterqualifiziert und fortgebildet. Ihm ist daher im August 2011 von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig gestattet worden, den Titel Fachanwalt für Strafrecht zu führen.
Eine sachgerechte und damit erfolgreiche Strafverteidigung bedarf umfassender Rechtskenntnis und Erfahrung. Sofern Sie im Bereich des Strafrechts und der Strafverteidigung nach Rat und spezieller Unterstützung suchen, sollten Sie sich deshalb vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.
Der Fachanwalt für Strafrecht verfügt gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Fachgebiet des Strafrechts. Eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet, wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich der Strafrechtspflege.
Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Strafrecht der für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO).
Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen muss. Besondere Kenntnisse (vgl. § 13 FAO) besitzt der Fachanwalt für Strafrecht in den Bereichen:
Diese besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, den der Anwalt mit drei bestandenen Klausuren absolvieren muss.
Seine praktische Erfahrung muss der Rechtsanwalt der zuständigen Rechtsanwaltskammer durch Vorlage einer Liste von ihm eigenständig bearbeiteter Verfahren vor einem Schöffengericht, Landgericht, Oberlandesgericht oder dem BGH nachweisen.
Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung seines Fachgebietes gemäß § 15 FAO im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden verlangt. Von dieser Fortbildung ist die Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu benachrichtigen.