Mit dem Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist.
§ 403 StPO (Voraussetzungen Adhäsionsverfahren)
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch
zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils neben der Strafe auch über die zivilrechtlichen Ansprüche, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es
der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den
Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen. Es besteht für den Antragsteller also nicht die Gefahr, dass sein Anspruch durch das
strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird, §§ 406 Absatz 3 Satz 3 StPO. Der Geschädigte kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und Prozesskostenhilfe erhalten, §§ 404 Absatz
5 StPO.
Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren laut § 81 JGG keine Anwendung, soweit das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre), die noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.